Schadenersatzrecht als Schnittstelle europäischer und innerstaatlicher Rechtsprechung
Abschreckung als (zusätzliche) Aufgabe des Schadenersatzrechtes (C-99/15 - Liffers; C-100/21 - Mercedes Benz Group; C-300/21 - Österreichische Post)
Effektivitätsgrundsatz soll Einhaltung europäischer Normen bei Anwendung von Schadenersatzrecht gewährleisten (C-14/83 - Colson und Kamann/Land Nordrhein-Westfalen; C-100/21 - Mercedes Benz Group; OGH 8 Ob 22/22a, 10 Ob 2/23a)
Entschädigung auch für immaterielle Schäden, selbst bei leichter Fahrlässigkeit (EU-VO 261/2004 - Fluggastrechteverordnung; C-300/21 - Österreichische Post; C-99/15 - Liffers)
Schadenersatz steht auch dann zu, wenn für ein Produkt eine behördliche Bewilligung existiert und „lediglich“ die jederzeitige Nutzbarkeit beeinträchtigt ist (C-145/20 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; OGH 10 Ob 2/23a)
Aktuelle Praxisfälle - relevant für Unternehmer und Verbraucher
Entschädigungen aufgrund der Fluggastrechteverordnung für Flugverspätungen und verlorenes Gepäck
Dieselskandal (Green Washing): Entschädigung für eine objektive Einschränkung der Nutzbarkeit eines Produkts trotz behördlicher Bewilligung
Dataleaks: Entschädigung für „berechtigte Befürchtungen“, wenn mehr als bloßes Unbehagen vorliegt
Schadenersatz wegen Teilen eines Postings in den sozialen Medien
Wegfall von allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion
Sonderregelungen im Kartellschadenersatz
Ziele der Konferenz
Wir wollen die Verwundbarkeit des kerneuropäischen Schadenersatzrechts im Hinblick auf neue Herausforderungen aus dem Wettbewerbs- und Kartellrecht (etwa Greenwashing), abstrakte (uU sogar immaterielle) Ansprüche (wie etwa im Datenschutzrecht) und dem europäischen Effektivitätsgrundsatz herausarbeiten, die der nationale Gesetzgeber so bisher nicht kannte.
Es scheint verständlich, wenn die nationalen Gerichte auch neue Fragen des Schadenersatzrechtes auf ihnen vertrauten Terrains lösen wollen. Angesichts der europäischen Architektur der Zivilrechtsordnung bleibt jedoch für nationalstaatliche Alleingänge wenig Raum. Die neuen Herausforderungen müssen vielmehr verarbeitet werden, um das Funktionieren der Rechtsordnung – und damit des gesellschaftlichen Zusammenhalts – auf dem so wichtigen Teilgebiet Schadenersatzrecht zu gewährleisten.